Befreiung Rezeptgebühr

 

Seit 1. Jänner 2024 beträgt die Rezeptgebühr 7,10 Euro. Kostet das verschriebene Medikament weniger, müssen nur die tatsächlichen Kosten bezahlt werden.

Eine Rezeptgebührenbefreiung beinhaltet auch die Befreiung vom Serviceentgelt für die e-card. 

Rezeptgebührenbefreiung und Mitversicherung: Hat die versicherte Person selbst Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, so sind auch bei ihr mitversicherte Personen befreit. Umgekehrt kann aber für eine mitversicherte Person kein Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr bestehen, wenn nicht die Person, bei der sie mitversichert ist, selbst von der Rezeptgebühr befreit ist. 

Eine Befreiung ohne Antrag gibt es für  Personen, die eine Ausgleichszulage oder eine Ergänzungszulage beziehen, für Zivildiener, für Personen mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit sowie für Personen, die Sozialhilfe beziehen. 

Eine Befreiung aufgrund eines Antrags ist möglich, wenn das Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter den jeweils geltenden Richtsätzen liegt. 

Nähere Information zur Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag

Zusätzlich gilt eine generelle Rezeptgebührenobergrenze:

Wenn von Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, im laufenden Kalenderjahr zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens bereits für Rezeptgebühren bezahlt wurden, tritt grundsätzlich eine automatische Befreiung von der Rezeptgebühr für den Rest des Jahres ein. Eine Antragstellung ist dafür nicht notwendig. ABER: Es gibt eine sogenannte Mindestobergrenze, die besagt, dass die 2-Prozent-Grenze erst zur Anwendung kommt, wenn zumindest 37 Mal Rezeptgebühr bezahlt wurde.

Rezeptgebühren für mitversicherte Angehörige werden für die Erreichung der 2-Prozent-Deckelung mit eingerechnet, wobei aber etwaige Einkünfte der mitversicherten Personen bei der Berechnung des Jahresnettoeinkommens nicht berücksichtigt werden.

Für alle Versicherten wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Rezeptgebührenkonto angelegt, wo die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht werden. Erreicht die Summe an bezahlten Gebühren die Zwei-Prozent-Grenze des Jahresnettoeinkommens, wird beim nächsten Arztbesuch beim Auslesen der e-card angezeigt, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt und bei der Ausstellung eines neuen Rezepts auf diesem vermerkt.

Ärzte*innen, Ordinationshilfen sowie Angestellte in der Apotheke sehen nur, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Der Grund für die Befreiung, die Höhe Ihres Einkommens sowie die von Ihnen bezogenen Medikamente oder Gesundheitsdaten sind nicht ersichtlich.